Die Abteilung Landwirtschaft bezeichnete in ihrer Feststellungsverfügung vom 13. Juni 2001 in Dispositiv Ziff. 3 Fr. 1'500'000.-- (ohne Milchkontingent) und Fr. 1'600'000.-- (mit Milchkontingent) als höchstzulässigen Preis gemäss Art. 66 BGBB. In ihrer Beschwerde fordert die H. eine Neubeurteilung des höchstzulässigen Preises, welcher auf mindestens Fr. 2'000'000.-- ohne Milchkontingent festzusetzen sei (...). 4.1.1. Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise (Erw. 4.2.2.) für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe (Erw. 4.2.4. ff.) in der betreffenden Gegend (Erw. 4.2.1.) im Mittel der letzten fünf Jahre (Erw. 4.2.3.) um mehr als 5 Prozent übersteigt (Art.