SR 101) vom 18. April 1999 (bzw. Art. 31octies der alten Bundesverfassung [aBV] vom 29. Mai 1874) und die damit verbundenen Direktzahlungen würden torpediert, wenn die Landwirte für Gewerbe und Land übersetzte Preise bezahlen müssten (vgl. Votum Ständerat Zimmerli, Amtl. Bull. des Ständerates [StR] vom 25. September 1990, S. 683). Die Vorschriften zum übersetzten Preis sind vor diesem Hintergrund zu sehen und in Berücksichtigung der vorgenannten Motivation des Gesetzgebers auszulegen. 4.1. Die Abteilung Landwirtschaft bezeichnete in ihrer Feststellungsverfügung vom 13. Juni 2001 in Dispositiv Ziff.