BGBB) bzw. für landwirtschaftliche Gewerbe (Botschaft zum BGBB, BBl 1988 III, S. 3) stellt eines der drei Hauptziele des BGBB dar. Denn es wurde erkannt, dass die beabsichtigte Stärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters und Pächters sowie die Bekämpfung der Zweckentfremdung des landwirtschaftlichen Bodens und Gewerbes als reines Spekulations- und Anlageobjekt nur mit Vorschriften gegen übersetzte Erwerbspreise erreicht werden kann (vgl. Hans Rudolf Hotz, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995 [nachfolgend: BGBB-Kommentar], N. 2 zu Art. 66 BGBB). Die Begrenzung der Gewerbe- und Landpreise ist auch un-