4. Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist bewilligungspflichtig (Art. 61 Abs. 1 BGBB). Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 61 Abs. 2 BGBB). Als Verweigerungsgrund gilt insbesondere die Vereinbarung eines übersetzten Preises (Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB). Die Bekämpfung übersetzter Preise für landwirtschaftlichen Boden (Art. 1 Abs. 1 lit. c BGBB) bzw. für landwirtschaftliche Gewerbe (Botschaft zum BGBB, BBl 1988 III, S. 3) stellt eines der drei Hauptziele des BGBB dar.