119 Höchstzulässiger Preis für ein landwirtschaftliches Gewerbe. - Sinn und Zweck höchstzulässiger Preise für landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke (Erw. 4.). - Handels- und Gewerbefreiheit bzw. Eigentumsgarantie: Die Bestimmung von Art. 66 BGBB über den höchstzulässigen Preis ist nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüfbar (Erw. 4.1.2.). - die "betreffende Gegend" im Sinne von Art. 66 BGBB (Erw. 4.2.1.). - Preisangebote sind nicht relevant (Erw. 4.2.2.); nur Handänderungen sind zu berücksichtigen (Erw. 4.2.4.4.). -- Vergleichbarkeit im Sinne von Art. 66 BGBB (Erw.