Nach der Ansicht von Pfäffli (ZBGR 79 [1998], S. 91) kann von der Bewilligungsbehörde keine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 lit. b BGBB verlangt werden, sofern diese lediglich die Bestimmung des höchstzulässigen Preises im Falle einer Veräusserung zum Gegenstand habe. Der Erlass einer solchen Feststellungsverfügung könne nur im Vorfeld eines konkreten Rechtsgeschäftes erfolgen, bei welchem der Erwerber bekannt sein müsse; eine Ausnahme bilde lediglich die Preisfestlegung durch die Bewilligungsbehörde im Hinblick auf eine Zwangsversteigerung gemäss Art. 68 Abs. 1 BGBB (Entscheid Nr. 94145 der Volkswirtschaftsdirektion der Kantons Bern vom 30. Mai 1994).