Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sanktionierung der Beschwerdeführer zu Unrecht erfolgte. Absatz 3 des angefochtenen 466 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2002 Verfügungsdispositivs ist demnach aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die abgezogenen Fr. 9'849.-- auszuzahlen. (...) 2002 Bäuerliches Bodenrecht 467 II. Bäuerliches Bodenrecht 118 Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des höchstzulässigen Preises für ein landwirtschaftliches Gewerbe.