Vom 8. März 2000 bis 31. Juli 2000 waren die Tiere im Laufstall untergebracht und konnten sich somit im Stall 146 Tage frei bewegen. In der Winterfütterungsperiode von ca. 1. November 1999 bis 31. März 2000 verbrachten die Tiere bis zum 7. März 2000 mindestens 16 Tage im Freien und ab 8. bis 31. März 2000 konnten sie sich im Boxenlaufstall an 24 Tagen frei bewegen. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen betreffend die Bewegungsfreiheit des Rindviehs vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sanktionierung der Beschwerdeführer zu Unrecht erfolgte.