In casu gewährten die Beschwerdeführer dem Milchvieh in der Zeit der Anbindehaltung, d.h. vom 1. August 1999 bis 7. März 2000 24 Tage Auslauf. Gemäss Abteilung Landwirtschaft durften die Tiere im Beitragsjahr 2000 nicht länger als 4 Wochen ununterbrochen angebunden gehalten werden (s. Abschnitt oben). Die Beschwerdeführer haben dieses Mass in der Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März 2000 nie überschritten. Vom 8. März 2000 bis 31. Juli 2000 waren die Tiere im Laufstall untergebracht und konnten sich somit im Stall 146 Tage frei bewegen.