Wäre indes die weniger tierfreundliche Anbindehaltung das ganze Beitragsjahr über fortgeführt worden, so hätte der Bewirtschafter den Tieren ohne Beanstandung im ersten Monat nur lediglich einen Auslauftag (oben erwähnte Auffassung der Abteilung Landwirtschaft bezüglich der Regelmässigkeit) gewähren können. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass die pro rata temporis-Betrachtung hier dem Gesetzeszweck nicht entspricht. Vielmehr muss die während des ganzen Beitragsjahres gewährte Bewegungsmöglichkeit betrachtet werden. In casu gewährten die Beschwerdeführer dem Milchvieh in der Zeit der Anbindehaltung, d.h. vom 1. August 1999 bis 7. März 2000 24 Tage Auslauf.