Praktiziert ein Bewirtschafter die Anbindehaltung nur noch im ersten Monat des Beitragsjahres, die restlichen elf Monate sind die Tiere im Laufstall, so müssten bei der pro rata temporis-Betrachtung im ersten Monat rund 8 Auslauftage gewährt worden sein, ansonsten dem Tierhalter eine Tierschutzverletzung vorgeworfen würde. Wäre indes die weniger tierfreundliche Anbindehaltung das ganze Beitragsjahr über fortgeführt worden, so hätte der Bewirtschafter den Tieren ohne Beanstandung im ersten Monat nur lediglich einen Auslauftag (oben erwähnte Auffassung der Abteilung Landwirtschaft bezüglich der Regelmässigkeit) gewähren können.