anteilmässig (pro rata temporis) auf die Anbindezeit umgelegt, wird die Wahl der Auslauftage eingeschränkt, obwohl dies tierschutzrechtlich nicht erforderlich ist, ansonsten hätte der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber den massgeblichen Zeitraum enger fassen müssen (statt 90 Tage Auslauf pro Jahr z. B. 8 Tage Auslauf pro Monat). Praktiziert ein Bewirtschafter die Anbindehaltung nur noch im ersten Monat des Beitragsjahres, die restlichen elf Monate sind die Tiere im Laufstall, so müssten bei der pro rata temporis-Betrachtung im ersten Monat rund 8 Auslauftage gewährt worden sein, ansonsten dem Tierhalter eine Tierschutzverletzung vorgeworfen würde.