Falls in casu zwar nur ein Laufhof, aber nicht noch die weiteren Erfordernisse des BTS erfüllt waren, so ist die Bewegungsmöglichkeit des Rindviehs in der Zeit vom 8. März 2000 (...) bis 31. Juli 2000 als mit dem Auslauf im Freien aber doch mindestens als gleichwertig zu betrachten. Bei der Anbindehaltung lässt der Gesetzgeber dem Tierhalter relativ grossen Spielraum bezüglich der Verteilung der Auslauftage: vorausgesetzt wird lediglich, dass deren Summe 90 Tage ergibt und der Auslauf regelmässig erfolgt, wobei nach der für das strittige Beitragsjahr vertretenen Auffassung der Abteilung Landwirtschaft die Regelmässigkeit schon erfüllt ist, wenn die Tiere nicht länger als 4