Kommen die Tiere in den Genuss eines BTS, so wird ein Mehr als die in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt. Falls in casu zwar nur ein Laufhof, aber nicht noch die weiteren Erfordernisse des BTS erfüllt waren, so ist die Bewegungsmöglichkeit des Rindviehs in der Zeit vom 8. März 2000 (...) bis 31. Juli 2000 als mit dem Auslauf im Freien aber doch mindestens als gleichwertig zu betrachten.