weder das TSchG noch die TSchV schreiben für im Stall nicht angebundenes Rindvieh Auslauf im Freien vor. Die Beschwerdeführer sprechen zwar vom Auslauf ins Freie (...), ob der Boxen- bzw. Mehrraumlaufstall einen Zugang ins Freie aufweist, geht aus den Akten aber nicht hervor. Ein Laufstall gilt, falls weitere Voraussetzungen wie Ruhe- und Beschäftigungsmöglichkeiten usw. erfüllt sind, als besonders tierfreundliches Stallhaltungssystem (BTS), für welches der Bund zusätzliche Beiträge ausrichtet (Art. 59 f. DZV). Kommen die Tiere in den Genuss eines BTS, so wird ein Mehr als die in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt.