2.3.2. Der ÖLN verlangt (unter anderem) die Einhaltung der Tierschutzvorschriften während der Kontrollperiode, in casu also vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000. Die Vorschrift, dem Rindvieh regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen Auslauf ausserhalb des Stalles zu gewähren, bezieht sich ausdrücklich auf die Anbindehaltung. Für Tiere, die im Laufstall frei gehalten werden, gelten diese Vorschriften nicht, weil sie sich innerhalb des Stalles unbeschränkt bewegen können; weder das TSchG noch die TSchV schreiben für im Stall nicht angebundenes Rindvieh Auslauf im Freien vor.