Ausgehend von den erforderlichen 90 Tagen Auslauf pro Kontrolljahr bei der Anbindehaltung berechnete die Abteilung Landwirtschaft 51 Auslauftage für die Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März 2000. Da die Beschwerdeführer nur 24 Tage Auslauf gewährten, seien nach Sanktionsschema 30 Punkte abzuziehen, wobei nach Abzug der Toleranz und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Jungvieh von den Tierschutzverletzungen nicht betroffen sei, noch ein Abzug von 14 Punkten verbleibe (...).