2002 Direktzahlungen 463 I. Direktzahlungen 117 Ökologischer Leistungsnachweis; Auslaufgewährung gemäss Tierschutz- gesetzgebung (Art. 3 TSchG i.V.m. Art. 18 TSchV.). - Ganzjahresbetrachtung, keine pro rata temporis-Betrachtung der Auslaufgewährung bei Wechsel von der Anbindehaltung zum Lauf- stall während des Beitragsjahres. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 18. April 2002 in Sachen E. und K. H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen 2.3.1. Die massgebliche Kontrollperiode für das Beitrags- jahr 2000 dauerte vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 (...). Gemäss von der Abteilung Landwirtschaft nicht bestrittenem Auslaufjournal (...) gewährten die Beschwerdeführer dem Milchvieh in der Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März 2000 24 Tage Auslauf. Ab 8. März 2000 befanden sich die Tiere im Mehrraumlaufstall. Ausgehend von den erforderlichen 90 Tagen Auslauf pro Kon- trolljahr bei der Anbindehaltung berechnete die Abteilung Landwirt- schaft 51 Auslauftage für die Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März 2000. Da die Beschwerdeführer nur 24 Tage Auslauf gewährten, seien nach Sanktionsschema 30 Punkte abzuziehen, wobei nach Ab- zug der Toleranz und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Jungvieh von den Tierschutzverletzungen nicht betroffen sei, noch ein Abzug von 14 Punkten verbleibe (...). Die Beschwerdefüh- rer stellen sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Zeit im Lauf- stall miteinzuberechnen sei, in der Kontrollperiode vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 hätten die Tiere somit 169 Tage Auslauf ge- habt (...). 464 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2002 2.3.2. Der ÖLN verlangt (unter anderem) die Einhaltung der Tierschutzvorschriften während der Kontrollperiode, in casu also vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000. Die Vorschrift, dem Rindvieh regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen Auslauf ausserhalb des Stalles zu gewähren, bezieht sich ausdrücklich auf die Anbindehal- tung. Für Tiere, die im Laufstall frei gehalten werden, gelten diese Vorschriften nicht, weil sie sich innerhalb des Stalles unbeschränkt bewegen können; weder das TSchG noch die TSchV schreiben für im Stall nicht angebundenes Rindvieh Auslauf im Freien vor. Die Beschwerdeführer sprechen zwar vom Auslauf ins Freie (...), ob der Boxen- bzw. Mehrraumlaufstall einen Zugang ins Freie aufweist, geht aus den Akten aber nicht hervor. Ein Laufstall gilt, falls weitere Voraussetzungen wie Ruhe- und Beschäftigungsmöglichkeiten usw. erfüllt sind, als besonders tier- freundliches Stallhaltungssystem (BTS), für welches der Bund zu- sätzliche Beiträge ausrichtet (Art. 59 f. DZV). Kommen die Tiere in den Genuss eines BTS, so wird ein Mehr als die in der Tierschutzge- setzgebung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt. Falls in casu zwar nur ein Laufhof, aber nicht noch die weiteren Erfordernisse des BTS erfüllt waren, so ist die Bewegungsmöglichkeit des Rindviehs in der Zeit vom 8. März 2000 (...) bis 31. Juli 2000 als mit dem Aus- lauf im Freien aber doch mindestens als gleichwertig zu betrachten. Bei der Anbindehaltung lässt der Gesetzgeber dem Tierhalter relativ grossen Spielraum bezüglich der Verteilung der Auslauftage: vorausgesetzt wird lediglich, dass deren Summe 90 Tage ergibt und der Auslauf regelmässig erfolgt, wobei nach der für das strittige Bei- tragsjahr vertretenen Auffassung der Abteilung Landwirtschaft die Regelmässigkeit schon erfüllt ist, wenn die Tiere nicht länger als 4 Wochen ununterbrochen angebunden gehalten werden (DZ.2001.50002 vom 24. August 2001 i. S. F. H., Erw. 2.4.; ...) und gemäss Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen in der Winterfütterungsperiode mindestens 30 Tage Auslauf gewährt wird (...). Werden - entsprechend der Abteilung Landwirtschaft - bei einem Wechsel innerhalb eines Beitragsjahres von der Anbindehal- tung zum Laufstall (BTS oder gar RAUS) die erforderlichen 90 Tage 2002 Direktzahlungen 465 anteilmässig (pro rata temporis) auf die Anbindezeit umgelegt, wird die Wahl der Auslauftage eingeschränkt, obwohl dies tierschutz- rechtlich nicht erforderlich ist, ansonsten hätte der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber den massgeblichen Zeitraum enger fassen müssen (statt 90 Tage Auslauf pro Jahr z. B. 8 Tage Auslauf pro Monat). Praktiziert ein Bewirtschafter die Anbindehaltung nur noch im ersten Monat des Beitragsjahres, die restlichen elf Monate sind die Tiere im Laufstall, so müssten bei der pro rata temporis-Betrachtung im ersten Monat rund 8 Auslauftage gewährt worden sein, ansonsten dem Tierhalter eine Tierschutzverletzung vorgeworfen würde. Wäre indes die weniger tierfreundliche Anbindehaltung das ganze Beitragsjahr über fortgeführt worden, so hätte der Bewirtschafter den Tieren ohne Beanstandung im ersten Monat nur lediglich einen Auslauftag (oben erwähnte Auffassung der Abteilung Landwirtschaft bezüglich der Regelmässigkeit) gewähren können. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass die pro rata temporis-Betrachtung hier dem Gesetzeszweck nicht entspricht. Vielmehr muss die während des ganzen Beitragsjah- res gewährte Bewegungsmöglichkeit betrachtet werden. In casu gewährten die Beschwerdeführer dem Milchvieh in der Zeit der Anbindehaltung, d.h. vom 1. August 1999 bis 7. März 2000 24 Tage Auslauf. Gemäss Abteilung Landwirtschaft durften die Tiere im Beitragsjahr 2000 nicht länger als 4 Wochen ununterbrochen angebunden gehalten werden (s. Abschnitt oben). Die Beschwerde- führer haben dieses Mass in der Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März 2000 nie überschritten. Vom 8. März 2000 bis 31. Juli 2000 waren die Tiere im Laufstall untergebracht und konnten sich somit im Stall 146 Tage frei bewegen. In der Winterfütterungsperiode von ca. 1. November 1999 bis 31. März 2000 verbrachten die Tiere bis zum 7. März 2000 mindestens 16 Tage im Freien und ab 8. bis 31. März 2000 konnten sie sich im Boxenlaufstall an 24 Tagen frei bewegen. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung der tier- schutzrechtlichen Bestimmungen betreffend die Bewegungsfreiheit des Rindviehs vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sanktionierung der Beschwerdeführer zu Unrecht erfolgte. Absatz 3 des angefochtenen 466 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2002 Verfügungsdispositivs ist demnach aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die abgezogenen Fr. 9'849.-- auszuzahlen. (...) 2002 Bäuerliches Bodenrecht 467 II. Bäuerliches Bodenrecht 118 Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des höchstzulässigen Preises für ein landwirtschaftliches Gewerbe. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 31. Mai 2002 in Sachen H. AG gegen Finanzdepartement (Abteilung Land- wirtschaft). Aus den Erwägungen 2. Gemäss Art. 84 lit. b BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes bewilligt werden kann. Fehlt es der Beschwerdeführerin an einem solchen schutzwürdigen Interesse, so würde es schon an der Grundvorausset- zung der von der Vorinstanz erlassenen Verfügung fehlen, mithin wäre die Verfügung aufzuheben. Nach der Ansicht von Pfäffli (ZBGR 79 [1998], S. 91) kann von der Bewilligungsbehörde keine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 lit. b BGBB verlangt werden, sofern diese lediglich die Bestimmung des höchstzulässigen Preises im Falle einer Veräusse- rung zum Gegenstand habe. Der Erlass einer solchen Feststellungs- verfügung könne nur im Vorfeld eines konkreten Rechtsgeschäftes erfolgen, bei welchem der Erwerber bekannt sein müsse; eine Aus- nahme bilde lediglich die Preisfestlegung durch die Bewilligungsbe- hörde im Hinblick auf eine Zwangsversteigerung gemäss Art. 68 Abs. 1 BGBB (Entscheid Nr. 94145 der Volkswirtschaftsdirektion der Kantons Bern vom 30. Mai 1994). Diese Frage wurde im Kanton Solothurn grundsätzlich gleich entschieden: Ein Grundeigentümer mit bloss vagen Verkaufsabsichten habe keinen Anspruch auf eine Feststellungsverfügung, in der die nach bäuerlichem Bodenrecht