RGE vom 24. Juni 1992 in Sachen M., vom 29. Juni 1994 in Sachen S. und vom 4. September 1996 in Sachen R.). Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Geschäfts- oder Privatvermögen sind nicht einzelne Kriterien wie das Erwerbsmotiv, die Herkunft der Mittel, die buchmässige Behandlung, die alle nur die Bedeutung von Indizien haben, sondern die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie objektiv feststellbar sind (AGVE 1987 S. 170 und 355, 1993 S. 263). Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen ist für sich allein genommen nicht massgebend, sondern nur soweit er sich in der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse niederschlägt.