Diese Saumseligkeit hat für den Beschwerdeführer Kostenfolgen. Er hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen und hat für jenes Verfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Steuerrekursgericht 2002 Kantonale Steuern 435 I. Kantonale Steuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen (aStG) vom 13. Dezember 1983