Gemäss § 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG können die Kosten ganz oder teilweise dem Obsiegenden auferlegt werden, wenn er durch Saumseligkeit in der Vorinstanz das Beschwerdeverfahren verursacht hat. Saumseligkeit in der Vorinstanz kann u.a. darin bestehen, dass bestimmte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (neu) vorgebracht werden (AGVE 1972, S. 328 f.; 1976, S. 307 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, bereits vor dem Departement des Innern geltend zu machen und entsprechend zu belegen, dass er als Berufschauffeur arbeitet. Diese Saumseligkeit hat für den Beschwerdeführer Kostenfolgen.