Der Anwalt des Beschwerdeführers hätte dies geltend machen müssen. Es ist somit auf das prozessuale Verhalten des Anwalts des Beschwerdeführers zurückzuführen, dass nicht bereits die Vorinstanz zum Schluss gekommen war, beim Beschwerdeführer liege eine hochgradige Massnahmeempfindlichkeit vor und deswegen die Entzugsdauer reduzierte. c) Gemäss § 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG können die Kosten ganz oder teilweise dem Obsiegenden auferlegt werden, wenn er durch Saumseligkeit in der Vorinstanz das Beschwerdeverfahren verursacht hat.