Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben können (BGE 128 II 142 f. mit Hinweisen). Gemäss § 21 Abs. 1 VRPG sind die Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit dies besondere Vorschriften vorsehen, oder soweit sie ein Verfahren durch ihre Begehren einleiten oder darin selbständige Anträge stellen (vgl. dazu AGVE 1986, S. 328 ff.). bb)