Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (Erw. 2/b/aa). - Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben können (Erw. 2/b/aa). - Die Massnahmeempfindlichkeit ist bereits im Beschwerdeverfahren hinreichend zu begründen und zu belegen (Erw. 2/b). - Kostenauflage bei Saumseligkeit (Erw. 2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. Juli 2002 in Sachen F.R. gegen den Entscheid des Departements des Innern.