Bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (oder Klage) und der abstrakten Normenkontrolle handelt es sich um völlig verschiedene Verfahren. Sobald dabei unterschiedliche Personen und Behörden beteiligt sind, müsste derjenige Teil der Begründung, der sich nur auf das Beschwerdeverfahren bezieht, in der Regel umfangreicher ist und eher Geheimhaltungsinteressen berühren wird, für das Normenkontrollverfahren entfernt werden. Es kann nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, eine Rechtsschrift derart aufzuteilen.