2. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge ist als Begehren um "Überprüfung von Erlassen" (sog. abstrakte Normenkontrolle) in Sinne von § 68 ff. VRPG formuliert. Nach der früheren Praxis des Verwaltungsgerichts (AGVE 1987, S. 88 f.; 1979, S. 111) wurde es zugelassen, ein Normenkontrollbegehren mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder einer verwaltungsgerichtlichen Klage in einer einzigen Rechtsschrift zu verbinden. Doch hat sich inzwischen gezeigt, dass dies je nach Konstellation zu erheblichen Unzukömmlichkeiten im Verfahren führen kann. Bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (oder Klage) und der abstrakten Normenkontrolle handelt es sich um völlig verschiedene Verfahren.