Auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht lässt sich dies nicht ableiten. Die Anordnung einer mündlichen Anhörung liegt demnach im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (VGE II/15 vom 28. Februar 2000 in Sachen K.B., S. 8 f.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers hätten gewonnen werden können. Seinen Standpunkt konnte er in seinen Schriftsätzen an die Vorinstanz genügend darlegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde deshalb durch die Vorinstanz nicht verletzt.