Ebenso wenig besteht von Bundesrechts wegen ein solcher Anspruch; der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der als bundesrechtlicher Minimalstandard zur Anwendung gelangt, sofern das kantonale Recht den Anforderungen des Bundesrechts nicht genügt, sieht keinen Anspruch auf mündliche Äusserung vor (vgl. BGE 122 II 469; 114 Ib 246; VGE II/53 vom 18. Mai 1998 in Sachen S.M., S. 7 f. mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs-rechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1315). Auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht lässt sich dies nicht ableiten.