428 Verwaltungsgericht 2002 Hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Rechts auf Anhörung ist festzuhalten, dass sich im Strafvollzugsverfahren aus Art. 6 EMRK kein Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt (VGE II/41 vom 20. Juni 2001 in Sachen R.G., S. 10; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 109). Ebenso wenig besteht von Bundesrechts wegen ein solcher Anspruch;