114 Ib 246; VGE II/53 vom 18. Mai 1998 in Sachen S.M., S. 7 f. mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs-rechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1315). Auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht lässt sich dies nicht ableiten. Die Anordnung einer mündlichen Anhörung liegt demnach im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (VGE II/15 vom 28. Februar 2000 in Sachen K.B., S. 8 f.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers hätten gewonnen werden können. Seinen Standpunkt konnte er in seinen Schriftsätzen an die Vorinstanz genügend darlegen.