Der Ausdruck "Anhörung" bezeichnet im juristischen Gebrauch nicht notwendigerweise ein mündliches Verfahren mit direkter Anhörung anlässlich einer Verhandlung, sondern bezieht sich ebenso auf die Möglichkeit, sich schriftlich zu äussern. Dies gilt auch im Rahmen von § 53 VRPG. 428 Verwaltungsgericht 2002