1989, S. 314 ff.). II/2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere den Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids (das Recht, sich in Kenntnis des Sachverhalts und der gegen den Verfügungsadressaten lautenden Vorbringen zu äussern [§ 15 VRPG]) sowie den Anspruch auf Behandlung der gestellten Anträge und auf Begründung des Entscheids (AGVE 1981, S. 284; 1997, S. 373 f.). Der Ausdruck "Anhörung" bezeichnet im juristischen Gebrauch nicht notwendigerweise ein mündliches Verfahren mit direkter Anhörung anlässlich einer Verhandlung, sondern bezieht sich ebenso auf die Möglichkeit, sich schriftlich zu äussern.