Als Folge davon kann das Verwaltungsgericht einzig gestützt auf § 53 VRPG angerufen werden. Zulässige Beschwerdegründe sind demzufolge nur (formelle) Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung sowie Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht (zur Praxis vgl. AGVE 1994, S. 476 ff.; 2000, S. 348 ff.; 1989, S. 314 ff.).