In einem Entscheid vom 18. Februar 2002 in Sachen R.B. (6A.96/2001) hat das Bundesgericht jedoch entschieden, bezüglich Strafantritt werde kantonales Recht angewendet, was die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ausschliesse. Danach steht nun fest, dass die Voraussetzungen von § 52 Ziff. 19 VRPG nicht gegeben sind, wenn es - wie im vorliegenden Verfahren - um den Strafantritt geht. Als Folge davon kann das Verwaltungsgericht einzig gestützt auf § 53 VRPG angerufen werden.