Aus den Erwägungen I/1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht gestützt auf § 52 Ziff. 19 VRPG (Zulässigkeit der anschliessenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht) sachlich zuständig, über Beschwerden betreffend Strafantritt zu entscheiden (AGVE 2000, S. 127 f.). Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid. In einem Entscheid vom 18. Februar 2002 in Sachen R.B. (6A.96/2001) hat das Bundesgericht jedoch entschieden, bezüglich Strafantritt werde kantonales Recht angewendet, was die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ausschliesse.