426 Verwaltungsgericht 2002 dieser war bekannt; er sah den Verkauf der meisten Liegenschaften vor, ohne dass damit die Deckung sämtlicher Forderungen sichergestellt gewesen wäre. Für ihren Schluss, die ZKB habe im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keinen Forderungsverzicht geleistet, fehlten der Vorinstanz irgendwelche zuverlässigen Anhaltspunkte. bb) Die Vorinstanz hätte somit die beantragte, zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts taugliche Verhandlung durchführen (oder sie allenfalls durch andere sachbezügliche Untersuchungen ersetzen und dies den Beschwerdeführern mitteilen) müssen.