Die Vorinstanz hätte somit die beantragte, zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts taugliche Verhandlung durchführen (oder sie allenfalls durch andere sachbezügliche Untersuchungen ersetzen und dies den Beschwerdeführern mitteilen) müssen. Dies gilt umso mehr, als klare Anhaltspunkte vorhanden waren, dass die Banken substanzielle Verluste erlitten hatten und ein gegebenenfalls ungenügend hoher Forderungsverzicht wohl gegen einen vollständigen, aber keineswegs zwingend gegen einen in § 168 StG ausdrücklich ebenfalls vorgesehenen teilweisen Steuererlass (der sinnvollerweise mit der Zahlung oder Sicherstellung der verbleibenden Steuerschuld verbunden sein müsste) sprach.