Eine nähere Abklärung der Forderungsverzichte der übrigen Gläubiger war unerlässlich, da sich die Hauptbegründung der Beschwerde und des Entscheides auf diesen Punkt stützte und der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt war. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, es hätten nicht alle Gläubiger auf ihre Guthaben ganz oder teilweise verzichtet. Da nur zwei solcher Gläubiger genannt sind (CS, ZKB) und ein Forderungsverzicht der CS ausdrücklich erwähnt ist, müsste es sich beim nicht verzichtenden Gläubiger um die ZKB handeln. Der Inhalt der Stillhaltevereinbarung mit 426 Verwaltungsgericht 2002