Nach überzeugender bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn eine Behörde auf eine mangelhafte Eingabe hin bestimmte zusätzliche Angaben verlangt und dann das Gesuch ablehnt, weil andere, nicht verlangte Angaben fehlen (BGE 126 II 104 f.). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt analog übertragen. Eine nähere Abklärung der Forderungsverzichte der übrigen Gläubiger war unerlässlich, da sich die Hauptbegründung der Beschwerde und des Entscheides auf diesen Punkt stützte und der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt war.