Der Punkt, zu dem der Beweisantrag gestellt worden war (aktueller Stand der Verwertung der Liegenschaften und der Abkommen mit den Banken), war nie Gegenstand der Rückfragen, sodass die Beschwerdeführer keinen Anlass hatten, anzunehmen, das Finanzdepartement verlange auch diesbezüglich eine schriftliche statt, wie angeboten, mündliche Darlegung. Nach überzeugender bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn eine Behörde auf eine mangelhafte Eingabe hin bestimmte zusätzliche Angaben verlangt und dann das Gesuch ablehnt, weil andere, nicht verlangte Angaben fehlen (BGE 126 II 104 f.).