Lebenshaltungskosten mit Unterlagen, Herkunft von Fr. 50'000.--, die auf ein bestimmtes Konto einbezahlt wurden). Der Punkt, zu dem der Beweisantrag gestellt worden war (aktueller Stand der Verwertung der Liegenschaften und der Abkommen mit den Banken), war nie Gegenstand der Rückfragen, sodass die Beschwerdeführer keinen Anlass hatten, anzunehmen, das Finanzdepartement verlange auch diesbezüglich eine schriftliche statt, wie angeboten, mündliche Darlegung.