b) aa) Der Beweisantrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Das Finanzdepartement behauptet sinngemäss, da die Beschwerdeführer zu verschiedenen Nachfragen schriftlich hätten Stellung nehmen können, sei nach durchgeführtem Instruktionsverfahren davon auszugehen gewesen, die Beschwerdeführer hätten auf ihren Beweisantrag stillschweigend verzichtet; sie hätten diesen denn auch nie wiederholt. Diese nachträgliche Begründung überzeugt in keiner Weise.