Schliesslich sei zu befürchten, dass auch der Steuererlass nicht zur definitiven Beseitigung der Zahlungsschwierigkeiten führe. Die Beschwerdeführer könnten selber mehr zur nachhaltigen Sanierung beitragen, indem sie diese Wohnung mit Gewinn veräusserten und ihre Lebenshaltungskosten senkten. 2002 Verwaltungsrechtspflege 425