Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei weder dargetan noch wahrscheinlich, dass im Zusammenhang mit den Liegenschaftsverkäufen ein gleichwertiges Opfer der übrigen Gläubiger erfolge. Weiter wurde auf Indizien hingewiesen, wonach die Beschwerdeführer Einnahmen (namentlich eine erhebliche Kapitalabfindung) zur Schuldentilgung benützt und auf der Eigentumswohnung in A. eine Hypothek von Fr. 95'000.-- amortisiert hätten. Schliesslich sei zu befürchten, dass auch der Steuererlass nicht zur definitiven Beseitigung der Zahlungsschwierigkeiten führe.