Das Finanzdepartement stellte im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass die Beschwerdeführer überschuldet seien. In solchen Fällen werde ein Erlass nur gewährt, wenn sämtliche Gläubiger ein gleichwertiges Opfer erbrächten. Es hätten nicht alle Gläubiger auf ihre Guthaben oder einen Teil davon verzichtet. Ein Verzicht der Banken sei nur erfolgt, soweit der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaften zur Schuldendeckung nicht ausgereicht habe. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei weder dargetan noch wahrscheinlich, dass im Zusammenhang mit den Liegenschaftsverkäufen ein gleichwertiges Opfer der übrigen Gläubiger erfolge.