Die Begründung befasste sich hauptsächlich mit der Frage, ob die anderen Gläubiger ebenfalls (ausreichende) Schuldverzichte eingegangen seien, wobei auf die mit den beiden Banken geschlossenen Stillhaltevereinbarungen und die Bemühungen um Verwertung der vorhandenen Liegenschaften hingewiesen wurde. Es wurde eine Verhandlung beantragt, damit die Beschwerdeführer über den aktuellen Stand der Verwertungsbemühungen und ihrer finanziellen Situation Auskunft erteilen könnten, da sich die Verhältnisse kurzfristig änderten. bb) Das Finanzdepartement stellte im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass die Beschwerdeführer überschuldet seien.