In ihrer Beschwerde an das Finanzdepartement beantragten die Beschwerdeführer den vollständigen Erlass der Steuerschulden, worin auch der Antrag auf einen blossen Teilerlass enthalten ist. Die Begründung befasste sich hauptsächlich mit der Frage, ob die anderen Gläubiger ebenfalls (ausreichende) Schuldverzichte eingegangen seien, wobei auf die mit den beiden Banken geschlossenen Stillhaltevereinbarungen und die Bemühungen um Verwertung der vorhandenen Liegenschaften hingewiesen wurde.