Wenn erhebliche Vorbringen völlig übersehen werden - wofür die Nichterwähnung in der Begründung ein Indiz bildet -, ist der Gehörsanspruch verletzt. Wann ein Aspekt bedeutsam bzw. rechtserheblich ist, muss anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls bestimmt werden (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 368 f., mit Hinweisen). c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der Behörde zur Abnahme beantragter oder angebotener Beweismittel bzw. zu deren Kenntnisnahme. Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut.