Es genügt, wenn die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden (AGVE 1998, S. 427). Aus der Begründung des Entscheides muss allerdings ersichtlich sein, wieso die Behörde weitere vorgebrachte Äusserungen und Einwendungen für unerheblich, unrichtig oder allenfalls unzulässig hält. Wenn erhebliche Vorbringen völlig übersehen werden - wofür die Nichterwähnung in der Begründung ein Indiz bildet -, ist der Gehörsanspruch verletzt.