rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. AGVE 1999, S. 365 ff.; 1998, S. 426; 1994, S. 456, je mit Hinweisen; Georg Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, Art. 4 N 112 mit Hinweisen [Stand Mai 1995]). Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Je grösser der Ermessensspielraum einer Behörde ist, desto ausführlicher muss grundsätzlich auch die Begründung sein.